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Sicherer Umgang mit Arbeitsbühnen


Der Markt für Hubarbeitsbühnen ist in den letzten Jahren sehr stark gewachsen. Alleine die sieben größten Verleiher auf dem deutschen Markt verfügen über ca. 15.000 Geräte, die tagtäglich für alle möglichen Kunden bereitstehen. Hinzu kommen ungezählte kleinere Verleiher sowie viele Betriebe, die über eigene Bühnen verfügen. Während technisches Versagen als Unfallursache nur eine sehr geringe Rolle spielt, kommt es immer wieder zu schweren Unfällen durch eine nicht standsichere Aufstellung oder Bedienungsfehler.

 

Die Einsatzgebiete in den Mitgliedsbetrieben der BGFE reichen von Installationsarbeiten in Hallen und Industriebauten, über Wartungsarbeiten an Straßenbeleuchtungen und Ampelanlagen, bis zu Arbeiten an Freileitungen und Windenergieanlagen. Dabei erreichen die Bühnen Hubhöhen bis 100 m und seitliche Reichweiten bis 40 m.

 

Die Sicherheit der Mitarbeiter hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:


    * dem ordnungsgemäßen Zustand der Hubarbeitsbühnen,

    * der standsicheren Aufstellung sowie dem sicheren Verfahren der Geräte und

    * der sicheren Bedienung.


Zusätzlich muss für den Gefahrfall sichergestellt sein, dass der Notablass beherrscht wird.     


Die mit Abstand häufigste Unfallursache ist der Umsturz der Geräte. Lkw-Hubarbeitsbühnen und Anhängerbühnen sind nur im abgestützten Zustand standsicher. Bei diesen Geräten ereignen sich fast alle Umsturzunfälle durch mangelhafte Abstützung.

 

Aufbau auf einer Straße mit Gefälle

Nicht alle Hubarbeitsbühnen lassen sich im Gefälle standsicher aufbauen. Bei den meisten Bühnen müssen die Räder zur Gewährleistung der Standsicherheit frei in der Luft hängen. Nur dann können die Räder und die Achsen als wichtiger Ballast mit sehr tiefem Schwerpunkt dienen (siehe Angaben in der Betriebsanleitung!). Verfügt das Fahrzeug über sehr lange Federwege und einen großen Stützenabstand, dann müssen die talseitigen Stützen die Bühne zunächst in die Waagerechte bringen und dann müssen alle Stützen das Fahrzeug komplett aus der Federung heben. Je nach Stellung des Fahrzeugs zum Hang (Führerhaus talwärts, Führerhaus bergwärts, seitlich oder diagonal zum Hang) kommt es vor, dass der Ausschubweg der Stützen nicht ausreicht einzelne Räder vom Boden abzuheben. Manche Hersteller schließen gewisse Stellungen zum Hang von vorneherein aus (siehe Betriebsanleitung). Die waagerechte Aufstellung wird mittels an der Bühne angebrachter Libelle überprüft. Wie groß die zulässige Abweichung aus der Waagerechten beim Betrieb der Bühne sein darf, steht ebenfalls in der Betriebsanleitung. Nicht immer ist diese zulässige Abweichung mit einem Quecksilberschalter o. ä. abgesichert.

 

Grundsätzlich gilt: Der Bediener trägt die Verantwortung für den standsicheren Aufbau, der Unternehmer für die Auswahl und Schulung der Bediener und der Bühnenhersteller legt die Bedingungen und Einsatzgrenzen fest.

 

Aufbau im Gelände

Wesentlich kritischer als auf der Straße wird der Aufbau in unbefestigtem Gelände, also in der freien Natur. Typische Anlässe für solche Einsätze von Hubarbeitsbühnen sind Bau-, Inspektion- und Wartungsarbeiten an Freileitungen und Windkraftanlagen, sowie Ausästarbeiten. Die Böden sind überwiegend unbefestigt, die zulässigen Bodenpressungen für unbefestigte Mutterböden liegen bei 25 - 30 N/cm².

 

Typische Werte für Bodenpressungen:

Unbefestigte Böden:            25 - 30 N/cm²

Befestigte Böden:               50 - 60 N/cm²

Straßen:                           75 - 100 N/cm²

Quelle: DIN 1054 + Herstellerangaben

 

Jede Stütze muss mit der max. Stützkraft gekennzeichnet sein. Aus den Werten für die Bodenpressungen und der max. Stützkraft pro Stütze lässt sich die erforderliche Mindestfläche eines Stütztellers bzw. der Unterlegplatten berechnen. Beispielhaft einige Werte für unbefestigten Boden mit 25 N/cm² zulässiger Bodenpressung.

Der Wert 25 N/cm² stellt nicht die untere Grenze dar. Dieser Wert kann z. B. für feuchte, torfige Wiesen bis auf 12 N/cm² und darunter absinken. Dies bedeutet, dass die Fläche der Unterlegplatten mindestens verdoppelt werden muss. Lässt sich in Einzelfällen die Tragfähigkeit des Bodens überhaupt nicht abschätzen, muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Im Hinblick auf die möglichen Unfallfolgen stellt diese keine überzogene Maßnahme dar.

Unbedingt darauf zu achten ist, dass die Unterlegplatten möglichst waagerecht liegen, die Stützen rutschen sonst von den Platten und graben sich ins benachbarte Erdreich ein, mit der Folge, dass die Bühne umstürzt. Die Neigung zum Wegrutschen der Stützen wird durch die dynamischen Kräfte, resultierend aus den Arbeitsbewegungen wie Schwenken, Heben, Senken, verstärkt. 

 

Art der Stützen

Für den Aufbau ist es wichtig zu wissen, ob die Stützen beim Hochheben der Bühne über den Boden rutschen oder nicht. Alle Stützen, die direkt von einem schräg gestellten Hydraulikzylinder herausgeschoben werden (A-Stützen), führen je nach Schrägstellung eine mehr oder weniger starke Rutschbewegung aus. Ebenso alle Klappstützen, hier ist der Stützteller an einem Klapparm angebracht, der mittels Hydraulikzylinder um einen Drehpunkt heruntergeklappt wird und dessen Ende einen Kreisbogen beschreibt.

 

Keine Rutschbewegungen führen die Stützen aus, die genau senkrecht nach unten ausfahren, entweder direkt am Fahrzeug oder an entsprechenden Ausschüben als sogenannte H-Stützen.

 

Bei der Verwendung von Unterlegplatten muss der gesamte Rutschweg unterbaut sein, am Ende des Rutschweges, d. h. bei vollständig aufgebauter Bühne, muss der Stützenteller noch ausreichend Abstand zum Rand der Unterlegplatte aufweisen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Unterlegplatte einseitig ins Erdreich gedrückt wird und die Stütze abrutscht.

 

Mobilkrane, die nach dem gleichen Prinzip wie Hubarbeitsbühnen abgestützt werden, haben zu diesem Zweck Holzbohlen, meist in Form von Eisenbahnschwellen dabei, die im Kreuzverbund unter die Stützplatten gelegt werden können. Dies ist bei Hubarbeitsbühnen derzeit noch nicht der Fall. Vor einem Einsatz im Gelände sind also entsprechende Materialien zu besorgen.

 

Selbstfahrende Hubarbeitsbühnen

Auch bei selbstfahrenden Geräten, dies sind Scherenhubarbeitsbühnen und Gelenkteleskope, die ohne diese Abstützung arbeiten, stellt sich ein ähnliches Problem. Hier nimmt ein einzelnes Rad bis zu 80 % des Gesamtgewichtes auf. In Relation zur Größe der Geräte ist das Gesamtgewicht extrem hoch, wird die Standsicherheit derartiger Geräte doch nur von der Ballastierung bestimmt. So wiegen schon kleine, selbstfahrende Gelenkteleskope durchaus um 7 Tonnen. Ausgerüstet mit Vollgummireifen wirken so bis zu 5,6 t auf die Berührfläche von Rad und Boden, also auf die Fläche eines kleinen Lineals. Wenn man sich diese extreme Belastung vor Augen führt wird klar, dass gängige Abdeckungen von Bodenöffnungen, wie Schaltafeln, Bretter oder auch manche Gitterroste, dem nicht standhalten können. Den Bedienern, die in aller Regel noch nicht einmal das Gewicht der Geräte kennen, sind diese Zusammenhänge oft völlig unklar.

 

Bestimmungsgemäße Verwendung

Auch über die bestimmungsgemäße Verwendung der Geräte ist den Bedienern häufig wenig bekannt. So werden Bühnen regelmäßig überlastet. Sperrige Lasten, die nicht in den Arbeitskorb passen, werden auf dem Geländer transportiert. Die Bühnen dienen auch als Kranersatz, Lasten werden in solchen Fällen mit Anschlagmitteln unter dem Arbeitskorb oder am Geländer befestigt. Eine große Gefahr stellt die Übernahme von schweren Lasten dar. Bei großer seitlicher Ausladung führt dies zum sofortigen Umsturz der Geräte. Auch wird in der Praxis häufig von den Arbeitskörben aus auf Bauteile übergestiegen. Neben dem Absturzrisiko kommt es bei großer seitlicher Auslage zu einem starken Rückfedereffekt, wenn der Arbeitskorb entlastet wird.

 

Technisches Versagen als Unfallursache ist sehr selten, kommt jedoch vor. Dabei handelt es sich meist nicht um Konstruktionsfehler, sondern um Ermüdungsbrüche, die durch Überlastung eingeleitet werden. Die Überlastungen führen zu Anrissen an tragenden Konstruktionsteilen, die sich im Laufe der Zeit auch bei bestimmungsgemäßem Einsatz fortpflanzen und dann irgendwann zum Versagen führen. Diese und andere Mängel, wie z.B. durchgescheuerte Steuerleitungen, sind nicht leicht zu entdecken. Deshalb sind Prüfungen durch Sachkundige/befähigte Personen regelmäßig und sehr gewissenhaft durchzuführen. Vom Bediener wird erwartet, dass er die Hubarbeitsbühne vor jeder Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel prüft und einen Funktionstest durchführt.

 

Das Staatliche Amt für Arbeitssicherheit in Potsdam hat auf Baustellen stichprobenartig Hubarbeitsbühnen kontrolliert und kam zu folgenden Ergebnissen.

 

Firmen, die Leihgeräte nutzen, nahmen ihre Verantwortung für den technischen Zustand der Geräte häufig nicht wahr:


    * Bei 23 % war die technische Prüfung des Gerätes nicht dokumentiert

    * Bei 36 % fehlte die Bedienungsanleitung

    * Bei 45 % war der Aufstellbereich ungesichert

    * 85 % der Bediener waren dazu nicht schriftlich vom Unternehmer beauftragt


Schlussfolgerungen:


    * Der Nutzer muss vom Verleiher den Nachweis der letzten Überprüfung verlangen

    * Der Nutzer muss die Bediener beauftragen und die Einweisung gewährleisten

    * Die Bedienung des Notablasses muss bekannt sein.


Die Ausbildung der Bediener ist der Schlüssel zur Senkung der Unfallzahlen. In der Vergangenheit hat diese Ausbildung in den meisten Fällen nicht stattgefunden, auch weil es keinen entsprechenden Ausbildungsgrundsatz für die Bediener von Hubarbeitsbühnen gibt.

In den Betrieben hat jeder, der einen Kran bewegt, einen Kranführerschein zu haben. Es gibt für die Ausbildung der Kranführer einen Ausbildungsgrundsatz. Vorgeschrieben ist die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis. Ebenfalls muss jeder, der im Betrieb einen Gabelstapler fährt, im Besitz eines Staplerführerscheins sein. Auch hier gibt es einen Ausbildungsgrundsatz. Die Mindestausbildungszeit soll bei Neulingen 3 Tage nicht unterschreiten.

Und wie sieht es bei Hubarbeitsbühnen aus? In der zum 01.01.2004 zurückgezogenen UVV „Hebebühnen“ (VBG 14) hieß es in § 43 „Anforderungen an Bedienpersonen“: Mit der selbständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

Da es jedoch keinen Ausbildungsgrundsatz gibt, findet die Unterweisung bei der Übergabe der Geräte häufig als Einweisung in die Funktion der Bedienhebel statt. Diese Einweisung dauert, insbesondere bei der Übernahme von Leihgeräten, selten länger als 10 Minuten.

 

Schulung

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik bietet seit Ende letzten Jahres das Seminar BS 12 „Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen“ in der Schulungsstätte Linowsee an. Das Seminar umfasst 8 Lehreinheiten Theorie und 8 Lehreinheiten praktische Übungen, jeweils mit einer Lkw-Hubarbeitsbühne, einer Scherenhubarbeitsbühne und einem selbstfahrenden Gelenkteleskop.

 

Folgende Ausbildungsinhalte werden vermittelt:


    * Tragfähigkeiten verschiedener Untergründe

    * Notwendige Unterbaufläche von Stützen

    * Besonderheiten der jeweiligen Geräte

    * Einsatzgrenzen der Geräte

    * Übernahme von Lasten

    * Lastmomentbegrenzer

    * Sicht- und Funktionsprüfung

    * Grundsätze für sicheres Bedienen

    * Notablass

    * Besonderheiten im öffentlichen Verkehrsraum


Temine, weitere Infos und Anmeldung über unsere Seminardatenbank unter der Rubrik Aus- und Fortbildung. In den Seminaren zeigt sich, dass fast alle Teilnehmer bereits Erfahrung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen haben, viele können auch von Beinaheunfällen oder mehr oder weniger glimpflich abgelaufenen Unfällen berichten. Ein Teilnehmer prägte den Spruch „Die Arbeit auf Hubarbeitsbühnen ist, wie wenn du fliegst“. Allerdings käme in der Fliegerei wohl niemand auf die Idee, vor der ersten Flugstunde und ohne ausreichende theoretische Kenntnisse schon mal den ersten Alleinflug zu wagen. Übrigens bieten auch viele Hubarbeitsbühnen-Verleihfirmen Schulungen an.


 

Diesen Artikel - ergänzt um viele Abbildungen und um eine „Checkliste zur standsicheren Aufstellung fahrbarer Hubarbeitsbühnen“ - lesen Sie auch in der Dezember-Ausgabe der „Brücke“.


Zuletzt geändert am: 21.02.2005 14:20:16


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